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Neue mikrobiologische Kriterien für die Prozesshygiene und Lebensmittelsicherheit

Am 7. Februar wurde die Verordnung (EU) 2019/229 veröffentlicht, die die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in Bezug auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium für Listeria monocytogenes in Keimgut und die Prozesshygiene sowie die Lebensmittelsicherheitskriterien für nicht pasteurisierte (verzehrfertige) Frucht- und Gemüsesäfte betrifft.

 

Zu den wichtigsten Änderungen, die in diese neue Verordnung aufgenommen wurden, gehören:

  • Berichtigung des Namens einiger Mikroorganismen und Serotypen von Salmonellen
  • Darin wird festgelegt, dass keimende Samen in das Kriterium für verzehrfertige Lebensmittel aufgenommen werden müssen, die die Entwicklung von Listeria monocytogenes begünstigen können (mit Ausnahme von solchen, die für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind)
  • Sie stellt fest, dass die Sicherheits- und Hygienekriterien für nicht pasteurisierte (verzehrfertige) Frucht- und Gemüsesäfte nicht auf Säfte anwendbar sind, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen werden, dessen Wirkung gegen diese Organismen der Pasteurisierung ähnlich ist.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt, der hervorgehoben werden wird, ist die Festlegung einer Frist für die Anpassung der Lebensmittelunternehmen an die neuen Veränderungen. Die Frist umfasst den Zeitraum von der Veröffentlichung der neuen Verordnung bis zum 31. Dezember 2021.

Die vollständige neue Verordnung (EU) 2019/229, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, können Sie hier einsehen.

Source: https://www.tentamus-web.com/tentamus-de/neue-mikrobiologische-kriterien-prozesshygiene-lebensmittelsicherheit/

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